Die Vereinssatzung als rechtliche Grundlage für unser Handeln
1. Der Verein trägt den Namen Edelfundus e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Münster.
3. Der Verein wurde unter der Nr. 5807 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
4. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Krebsberatungsstelle des Tumor-Netzwerks im Münsterland e. V. mit dem Verkauf hochwertiger Waren aus zweiter Hand, wobei der Erlös ausschließlich zur Unterstützung krebskranker Menschen und deren Angehörigen an die Krebsberatungsstelle gespendet wird.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die betroffene Person Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, jedoch nur zum Quartalsende unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat.
4. Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins handelt, seine Interessen oder sein Ansehen schädigt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss soll schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden durch schriftlichen Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Mitglieder, die den Beitrag bis zum Schluss des Kalenderjahres nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen.
Der Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Entrichtung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom / von der Versammlungsleiter /in sowie dem / der Protokollführer /in zu unterschreiben sind.
1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in einem/einer Kassenwart/in und einem/er Schriftführer/in.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in vertreten.
Zur Vertretung sind gemeinschaftlich mindestens zwei der o.g. Personen berechtigt.
3. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Zum/zur Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in sind ordentliche Mitglieder wählbar, die mindestens seit einem halben Jahr ununterbrochen Vereinsmitglieder sind.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch bis zu vier bis fünf sachverständige Personen zu erweitern, die beratend für den Vorstand tätig sind. Die kooptierenden Vorstandsmitglieder (Beirat) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden oder vom zuständigen Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
2. Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder kann die umgehende Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig
4. Die Mitgliederversammlung
a. wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und bestimmt auf Vorschlag des Vorstands den Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin und den / die Protokollführer/in sowie bei Vorstandswahlen einen / eine Wahlleiter/in.
b. nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes nach Ablauf des Geschäftsjahres entgegen und beschließt über die Entlastung.
c. wählt den Vorstandsvorsitzenden / die Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie zwei Kassenprüfer/innen jeweils für die Dauer von zwei Jahren,
d. beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
d. Jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein seit mindestens 40 Kalendertagen vor einer Mitgliederversammlung ununterbrochen angehört, hat eine Stimme. Dieses stellt der Vorstand durch eine fristgerechte Vorberatung sicher. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Eine geheime Wahl findet statt, wenn mindestens zwei Stimmberechtigte dieses verlangen oder es bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds zwei oder mehr Bewerber/innen gibt. Für die Wahl der Beisitzer/innen und Kassenprüfer/innen ist Blockwahl zulässig.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Krebsberatungsstelle des Tumor-Netzwerks im Münsterland e.V., der das zugewandte Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.